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Übergangsfristen des Schweizer Tierschutzgesetzes enden

04.09.2012

Für das geltende Tierschutzgesetz in der Schweiz gab es für die neu eingeführten bzw. überarbeiteten Verordnungen zur Umsetzung verschiedene Übergangsfristen. Einige Fristen laufen nun zum 1. September 2013 ab. Schwerpunkt der Änderungen des Schweizer Tierschutzgesetzes ist unter anderem die Verantwortung des Tierhaltenden: Nur wenn die Tierhalter die Bedürfnisse ihrer Tiere kennen und richtig mit ihnen umgehen, sei eine tiergerechte Haltung möglich.

Das hat zur Konsequenz, dass Tierhalter für Rinder, Schweine, Ziegen, Pferde, Lamas, Alpakas, Kaninchen und Geflügel eine landwirtschaftliche Ausbildung brauchen, wenn sie mehr als zehn Großvieheinheiten (GV) halten. Das wären beispielsweise zehn Milchkühe oder ungefähr 500 Hühner. Bei einer Haltung unterhalb der zehn GV-Grenze, muss ein Sachkundenachweis vorliegen.

Weitere wichtige Änderungen im Bereich der Rinder sind zum Beispiel, dass Kälber ab einem Alter von zwei Wochen ständig Zugang zu rohfaserreichem Futter, wie etwa Heu, haben müssen. Stroh alleine reicht hier allerdings nicht aus.

In der Schweinehaltung  müssen diese jederzeit die Möglichkeit einer Beschäftigung haben.

Allerdings hat die Praxis gezeigt, dass noch einige Anpassungen notwendig sind. Aus diesem Grund hat das Schweizer Bundesamt für Veterinärwesen (BVET) eine Anhörung zur Revision der Tierschutzverordnung eröffnet, um Lücken zu schließen und um Unklarheiten bereinigen zu können. Die Anhörung soll bis zum 3. Dezember 2012 laufen.

Weitere Informationen finden sie hier.

Quelle: "Übergansfristen enden" aus dlz-agrarmagazin S.133, (09/12); "Eröffnung der Anhörung zur Revision der Tierschutzverordnung" aus http://www.bvet.admin.ch/  (04.09.2012)