Aushilfen in der Landwirtschaft-Welche Beschäftigungsmodelle sind möglich?
Viele Landwirte beschäftigen Aushilfen als 400 € - Jobs und kaum jemand weiß welche Alternativen es zu diesem Modell gibt.
Minijobs (400 €) sind praktisch: Für die Aushilfen bleibt der Minijob komplett sozialabgaben- und steuerfrei, und der Arbeitgeber hat mit diesem Modell eine einfache Handhabung. Aber es gibt auch Nachteile:
- Die Entlohnung von 400 €/Monat darf nicht überschritten werden, was somit die Beschäftigungszeit, z.B. während der Ernte, ebenfalls stark einschränkt.
- Minijobs sind zusätzlich für den Arbeitgeber, mit einer Pauschalabgabe von 30 %, um 10 % teurer als versicherungspflichtige Jobs.
- Für Aushilfen wird ein zweiter Minijob sozialversicherungspflichtig. Aus diesem Grund werden oft potenzielle Jobs abgelehnt.
Alternativen sind möglich, aber auch hier müssen die individuellen Rahmenbedingungen passen:
I) Die 50 Tage-Regelung
+ Auch diese Tätigkeit ist für Aushilfen sozialabgabefrei.
+ Auch für den Arbeitgeber ist dieses Beschäftigungsmodell sozialabgabenfrei, es fallen lediglich die Umlagen U1 (0,7%), U2 (0,14%) und die Insolvenzumlage (0,04%) an.
+ Die Aushilfskraft kann innerhalb der Vertragslaufzeit von maximal einem Jahr an 50 Beschäftigungstagen eingesetzt werden. Dabei können die Beschäftigungstage flexibel je nach Bedarf auf das ganze Jahr verteilt werden.
+ Weiterer Pluspunkt: kurzfristig kann –anders als im Minijob- auch mehr als 400 €/Monat verdient werden.
- Diese Regelung gilt nur für „nicht berufsmäßig“ arbeitende Aushilfen, ansonsten entsteht Sozialversicherungspflicht. Zu dieser Gruppe gehören: Selbstständige, Rentner, Hausfrauen u. –männer, Beamte, Schüler, Abiturienten zwischen Schule und Studium, Studenten und Arbeitnehmer mit einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung im bezahlten Erholungsurlaub.
- Auch andere kurzfristige Beschäftigungen der Aushilfe aus dem Kalenderjahr werden bei der Ermittlung der 50 Tage-Grenze mitgezählt.
=> Die Beschäftigung im Rahmen der 50 Tage-Regelung eignet sich am besten für Jobs mit saisonalen Schwerpunkten, nicht jedoch für Aufgaben, bei dem die Aushilfe in jeder Woche eines Jahres arbeiten soll.
II) Midijobs
+ Entlohnung liegt zwischen 401- 800 €.
+ Für den Arbeitgeber werden „nur“ Sozialabgaben von 21,5% fällig, dieser Satz liegt deutlich unter den 30 % eines 400 €- Jobs.
- Midijobs sind sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Arbeitnehmer sozialversicherungs- und steuerpflichtig. Die Sozialversicherungsabgaben liegen für den Arbeitnehmer zu Beginn bei ca. 10 % und steigen bei zunehmenden Gehalt an, bis bei 800 € Monatsgehalt 21,5 % Arbeitnehmeranteil erhoben werden.
=> Ein Midijobmodell lohnt sich nur, wenn der Arbeitgeber bereit ist, durch seine Ersparnisse bei den Sozialabgaben, der Aushilfe einen höheren Stundenlohn anzubieten. Im Ergebnis profitieren davon beide Seiten: Die Aushilfe hat netto mehr Geld und der Arbeitgeber kann die Aushilfe wie gewünscht vermehrt im Betrieb einsetzen, ohne das sich die Stundenlohnkosten im Vergleich zum 400€-Job für den Arbeitgeber tatsächlich erhöhen.
Quelle: „Aushilfen: Es gibt nicht nur Minijobs…“ aus top agrar (8/2012, S.34-38)